Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beutler Transport Systeme GmbH

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Verkaufsbedingungen

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Einkaufsbedingungen

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Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

II. Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit das Rechtsgeschäft der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang. 3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor. 2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. 5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche Für Sachmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Von den Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen. 5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, e) im Rahmen einer Garantiezusage, f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 6 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationaler Übereinkommen. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, an jedem Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der Beutler Transport Systeme GmbH (nachfolgend: Auftraggeber), gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, bei ihren Auftragnehmern/Lieferanten, sofern nicht abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.

1.2 Bestellungen des Auftraggebers liegen nur diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Änderungen oder Ergänzungen, auch abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen o.ä. bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

1.3 Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nicht übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Die Annahme der Leistung/Lieferung oder deren Bezahlung durch den Auftraggeber gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen, gleichwohl aber den Auftrag des Auftraggebers annimmt und/oder ausführt.

1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

1.5 Die Einschaltung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers gestattet.


2. Bestellungen und Vertragsabschluss

2.1 Bestellungen sind für den Auftraggeber nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Die Annahme der Bestellung ist vom Auftragnehmer schriftlich zu erklären. Die Bestätigung muss innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen erfolgen. Die Frist beginnt mit Datum des Bestellschreibens.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die der Bestellung zugrundeliegenden Lieferungen/ Leistungen zu verwenden.


3. Leistungsausführung

3.1 Der Liefergegenstand/die Leistung  muss den Bestellunterlagen des Auftraggebers entsprechen, die vereinbarten Eigenschaften aufweisen sowie in Ausführung und Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und Verordnungen und behördlichen sowie technischen Vorschriften, wie VOB/C, VDE-, VDMA-, TÜV-Richtlinien, etc. und nationale oder supranationale Normen (DIN, EN) sowie berufsgenossenschaftliche Unfallschutzbestimmungen einzuhalten.


4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferzeit

4.1 Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Auftragnehmers. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Empfang der Ware an der vom Auftraggeber bestimmten Anlieferungsstelle bestätigt wurde. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang frühestens nach Beendigung des Gesamtauftrages und gemeinsamer förmlicher Abnahme des Werkes.

4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferfrist/Leistungsfrist nicht eingehalten werden kann.

4.3 Ist eine Lieferfrist/Leistungsfrist nicht vereinbart, so hat der Auftragnehmer die Lieferung/Leistung zu erbringen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Angemessenheit einer längeren Lieferfrist nachzuweisen.

4.4 Umfasst der Auftrag Konstruktion, Berechnung, Entwicklung oder ähnliche Leistungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, vollständige Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. zu übergeben. Bei Lieferung oder Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und die Dokumentation der Programmentwicklung und -anwendung.


5. Versand

5.1 Der Versand von Waren erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers an die vom Auftraggeber angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch bei der Rücksendung mangelhafter Waren durch den Auftraggeber.

5.2 Der Auftragnehmer muss die in der Bestellung angegebenen Versandvorschriften  genau einhalten.

5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn dieser kein ordnungsgemäßer Lieferschein beigefügt ist. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

5.4 Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. 5.5 Warentransporte, die gemäß besonderer Vereinbarung ausnahmsweise auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers erfolgen, sind vom Auftragnehmer zu versichern. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


6. Mängeluntersuchung

6.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so wird der Auftraggeber die Ware innerhalb von fünf vollen Arbeitstagen nach Lieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige machen.

6.2 Kosten, die durch die Prüfung einer mangelhaften Ware entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.

6.3 Die Unterzeichnung eines Lieferscheins hinsichtlich Stückzahlen, Gewichten und Maßen, sowie betreffend Vertragsmäßigkeit der übergebenen Ware beinhaltet kein Anerkenntnis der Vertragsmäßigkeit und der Werte.

6.4 Die Warenannahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei Wareneingang ist der Auftraggeber nur verpflichtet, Sicht- und Stichprobenkontrollen durchzuführen.


7. Nicht vertragsgemäße Leistung

7.1 Erfüllt der Auftragnehmer eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird.

7.2 Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.

7.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so hat der Auftraggeber das Recht, unbeschadet weitergehender oder anderer Ansprüche und soweit nicht anders vereinbart, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftragswertes (inkl. MwSt.) pro angefangener Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes, zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von dem Auftraggeber noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tagen nach Annahme oder Abnahme der Leistung.

7.4 Der Auftraggeber hat auch das Recht, bei Liefer- oder Leistungsverzug Nachlieferung sowie Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung bzw. Leistung zu verlangen oder aber – statt Auftragserfüllung – Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

7.5 Bei Aufträgen mit Teillieferungen ist der Auftraggeber auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

7.6 Ist die Leistung des Auftragnehmers mit einem Mangel behaftet, ist der Auftraggeber nach vorheriger Mitteilung an den Auftragnehmer berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen im Betriebsablauf des Auftraggebers zu vermeiden oder abzukürzen.

7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 60 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.


8. Versicherungen

8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, branchenübliche Versicherungsdeckungen zu unterhalten.

8.2 Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 2 Mio. Euro pro Personen-/Sachschaden und Kalenderjahr zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.


9. Schutzrechte Dritter

9.1 Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die Haftung, dass im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Lieferung/Leistung, deren bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber oder der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf der von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

9.2 Wird der Auftraggeber von Dritten wegen der Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von allen derartigen Ansprüchen oder Maßnahmen Dritter freizuhalten und freizustellen.

9.3 Die Haftung des Auftragnehmers nach 10.1 umfasst auch sämtliche dem Auftraggeber entstehenden Folgeschäden, insbesondere solche infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen sowie Kosten der Rechtsverfolgung.

9.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und ein späterer gesetzlicher Verjährungsbeginn bleiben unberührt.


10. Preise

10.1 Die vereinbaren Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unabänderliche Festpreise und gelten frei Anlieferstelle einschließlich Verpackung und aller Nebenkosten.

10.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer  ist gesondert auszuweisen.


11. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt, Abtretungsverbot

11.1 Eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Abweichende sachenrechtliche Erklärungen des Auftragnehmers sind unbeachtlich.

11.2 Sollte individuell ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers vereinbart werden, so geht jeder gelieferte Gegenstand mit der jeweiligen Bezahlung in das uneingeschränkte Alleineigentum des Auftraggebers über.

11.3 Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dürfen nur mit dessen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.


12. Zahlungsbedingungen

12.1 Zahlungen des Auftraggebers erfolgen durch Banküberweisung.

12.2 Rechnungen können vom Auftraggeber nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich.

12.3 Rechnungsentgelte werden vom Auftraggeber, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. Abnahme und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto gezahlt. Leistet der Auftragnehmer vor dem vereinbarten Liefertermin, ist für den Beginn der Zahlungsfrist allein der vereinbarte Termin maßgeblich, auch wenn der Auftraggeber die vorzeitige Leistung annimmt.

12.4 Zahlungen erfolgen stets unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

12.5 Abrechnungen, die nach Zeit und/oder Aufmaß vereinbart sind, dürfen nur die vom Auftraggeber zuvor bestätigten Zeit- und Materialnachweise oder Aufmaße zugrunde gelegt werden; diese sind Abrechnungen beizufügen.

12.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu.


13. Rücktrittsrecht, Höhere Gewalt

13.1 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Unfälle, kriegerische Ereignisse, Absatzstockungen, behördliche Eingriffe, ähnliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Verwendung der bestellten Ware/ Leistung  unmöglich oder wirtschaftlich erheblich erschwert ist.

13.2 Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, für einen nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.


14. Datenschutz

Der Auftragnehmer nimmt Kenntnis und willigt ein, dass der Auftraggeber Daten des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen, an Dritte übermitteln und löschen darf. Die Daten betreffen z.B. Adresse, Liefergegenstand und Rechnungsdaten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere die DSGVO.


15. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geschäftsgeheimnis und Salvatorische Klausel

15.1. Sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Auftraggebers.

15.3 Ist der Auftragnehmer Kaufmann, so ist der Geschäftssitz des Auftraggebers Gerichtsstand; der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer am Gericht seines Sitzes zu verklagen.

15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und etwaige Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. 15.5. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung bestmöglich erreicht wird. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.